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Regeste

Arrestierung von Bankguthaben - Ersuchen um Auskunfterteilung unter Androhung von Strafsanktionen.
Ist der Arrest für eine Forderung bewilligt, die sich nicht auf einen vollstreckbaren Titel stützt, so kann das Betreibungsamt der Bank (bzw. deren Organen), die sich weigert, die verlangten Auskünfte zu erteilen, nicht die in Art. 292 StGB vorgesehene Strafe androhen (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 292 StGB