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Regeste

Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV.
1. Das Ausholen nach links ist nur zulässig, wenn Gewissheit besteht, dass es ohne Gefährdung und Behinderung des vortrittsberechtigten Längsverkehrs ausgeführt werden kann (Erw. 1 a).
2. Pflichtwidriges Verhalten eines Lastwagenführers, der auf einer dreispurigen Hauptstrasse nach rechts in einen Feldweg abbiegen wollte, trotz nachfolgender Fahrzeuge aber schon 70 bis 100 m vor der Abzweigung nach links auszuholen begann (Erw. 1 b und c).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV