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Regeste

Art. 42ter Abs. 1 und 2 IVG: Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten.
Als Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG gelten Personen, welche dort mehr als fünfzehn Nächte in einem Kalendermonat verbringen (Erw. 6 u. 7). Im Übrigen entspricht die Hilflosenentschädigung entweder der vollen in Art. 42ter Abs. 1 IVG vorgesehenen Höhe oder der Hälfte davon (Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG); für eine dritte Variante in Form eines Bruchteils der vollen Entschädigung bleibt kein Raum. (Erw. 7.4)

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Referenzen

Artikel: Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG, Art. 42ter Abs. 1 und 2 IVG, Art. 42ter Abs. 1 IVG