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Regeste

Art. 29 Abs. 2 OG: Parteivertretung vor Bundesgericht.
Auch wenn der Rechtsstreit aus einem Kanton stammt, in dem nur die berufsmässige Führung von Prozessen für Dritte den Rechtsanwälten vorbehalten ist, können sich die Parteien vor Bundesgericht nicht durch Laien vertreten lassen, es sei denn, diesen komme Organstellung zu.

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 2 OG