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Regeste

Art. 24 Abs. 2 AVIG; Art. 41a Abs. 3 AVIV.
Die Umschreibung in Art. 41a Abs. 3 AVIV "ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war" umfasst auch Arbeitsverhältnisse, die ohne Unterbruch weitergeführt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 41a Abs. 3 AVIV, Art. 24 Abs. 2 AVIG