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Regeste

Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung (Art. 65 Abs. 2 StGB).
Die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Verbüssung der Strafe durch den Verurteilten beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 410 ff., 221 und 229 f. StPO) und sind damit grundsätzlich zulässig (E. 2.2).
Voraussetzungen sind die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung und das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds im Sinne von Art. 221 StPO (E. 2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 221 StPO