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Regeste

Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeuges (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG).
1. Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeuges und der Begehung des Deliktes (hier bejaht für den Schmuggel von Drogen) (E. 1).
2. Umstände, unter denen die Verwaltungsbehörde den Ausgang des parallelen Strafverfahrens abwarten muss, bevor sie über einen Führerausweisentzug nach Art 16 Abs. 3 lit. f SVG entscheidet (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG