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Regeste

Art. 143bis Abs. 1 StGB; unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem.
Das unbefugte Einloggen in den mit einem Passwort geschützten Gmail-Account des getrennt lebenden Ehemannes erfüllt den Tatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB, auch wenn die Täterin das auf einem Notizzettel notierte Passwort nur zufällig in einer Schublade im früheren gemeinsamen Büro in der ehelichen Wohnung aufgefunden hat (E. 2).

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Artikel: Art. 143bis Abs. 1 StGB