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Regeste

Niederlassungs- und Konsularvertrag mit Italien vom 22. Juli 1868. Gerichtsstand.
Die Verletzung einer in einem Staatsvertrag enthaltenen Gerichtsstandsbestimmung in einer berufungsfähigen Zivilsache ist mit der Berufung gemäss Art. 43 OG und nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG zu rügen (Erw. 1).
Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages mit Italien findet auf Streitigkeiten hinsichtlich eines in der Schweiz gelegenen Nachlasses eines Italieners Anwendung, gleichgültig ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz oder in Italien hatte (Erw. 2).
Die Ansprüche, die der überlebende Ehegatte aus ehelichem Güterrecht geltend macht, fallen nicht unter Art. 17 Abs. 3 des Staatsvertrages mit Italien (Erw. 3).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 43 OG, Art. 84 Abs. 1 lit. c OG

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