Regeste
Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 Abs. 3ter AVIV. Art. 11 und 15 AVIG ; Art. 18 Abs. 1 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung); Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV. Zur Bemessung des Entschädigungsanspruchs bei bloss teilweise anrechenbarem Arbeitsausfall und schwankendem Beschäftigungsgrad innerhalb des Bemessungszeitraumes.
- Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst für eine neue Leistungsrahmenfrist.
- Frage offen gelassen, ob Art. 37 Abs. 3ter (erster Satz) AVIV lediglich anwendbar ist, wenn die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug unmittelbar auf die abgelaufene Rahmenfrist folgt.
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Artikel:
Art. 23 Abs. 1 AVIG,
Art. 37 Abs. 3ter AVIV,