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Regeste

Art. 1b, 8a und 9 Abs. 1 bis IVG; lit. a Abs. 1-3 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest. IVG); Art. 2 FZA und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; versicherungsmässige Voraussetzungen für Wiedereingliederungsmassnahmen.
Die in Art. 9 Abs. 1 bis IVG statuierte Voraussetzung der Versicherungsunterstellung gilt auch für die in lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG vorgesehenen Wiedereingliederungsmassnahmen (E. 4.2).
Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem Diskriminierungsverbot, vereinbar, Personen ohne Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz, deren Invalidenrente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, mangels Versicherungsunterstellung vom Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und vom akzessorischen Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente während deren Dauer (lit. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG) auszuschliessen (E. 6.3).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 1b, 8a und 9 Abs. 1 bis IVG, Art. 2 FZA, Art. 8a IVG