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Regeste

Notweg.
1. Der Grundsatz, dass Wohnliegenschaften an Wegenot leiden, wenn sie nicht über eine Zufahrt für Personenwagen verfügen, gilt nicht unbeschränkt für Liegenschaften ausserhalb des Bereichs von Ortschaften (E. 2).
2. Persönliche Bedürfnisse des Eigentümers, die nicht der wirtschaftlichen Bestimmung entsprechen, welche dem Grundstück aufgrund der örtlichen Verhältnisse zukommt, begründen keinen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs (E. 3).
3. Einräumung eines Notwegs für Transporte, die gewöhnlich nur mit Motorfahrzeugen ausgeführt werden, wie Lieferung von Möbeln oder von Heizmaterial (E. 4).

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