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Urteilskopf

129 I 49


5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Z., Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)
6P.45/2002 vom 7. November 2002

Regeste

Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Strafverfahren, Willkürverbot, Unschuldsvermutung.
Methodische Anforderungen an die psychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Zeugenaussagen (E. 5 und 6).

Sachverhalt ab Seite 50

BGE 129 I 49 S. 50

A.- Am 23. April 1997, um 07.55 Uhr rief der Hotelier X. Dr. med. E. ins Hotel L. Der Arzt fand bei seiner Ankunft um 08.10 Uhr die seitlich gelagerte Z., Praktikantin im Hotelbetrieb im Alter von 18 Jahren, vollständig bekleidet und in tiefer Bewusstlosigkeit im Putzraum vor. Zuvor war die bewusstlose Z. von C., einer ehemaligen Krankenschwester und Gast des Hotels, betreut worden. Diese war um ca. 07.50 Uhr von der Ehefrau X.s zu Z. geführt worden. C. erklärte, D., der Sohn X.s, habe ihr erzählt, dass er gesehen habe, wie Z. wacklig auf den Beinen gewesen sei. Sie habe sich zunächst irgendwo festgehalten und sei dann umgefallen. C. bestätigte ebenso wie die Notfallärztin Dr. F., welche um 08.35 Uhr im Hotel eingetroffen war, dass die Klägerin angezogen gewesen sei. Weder C. noch Dr. E. noch Dr. F. waren sich im Klaren über die Ursache der Bewusstlosigkeit. Hingegen hatten diese drei Personen bei der Beschwerdegegnerin eine auffallend starke Nasensekretion festgestellt. Sie schlossen deshalb auf möglichen Drogenkonsum, was ein Labortest vom 23. April 1997 zunächst zu bestätigen schien, da das Testergebnis für Kokain positiv ausfiel. Eine Kontrolluntersuchung in einem luxemburgischen Referenzlabor ergab dann allerdings keine Hinweise auf den Konsum von Kokain. Dieses Ergebnis stimmte mit den Angaben der Beschwerdegegnerin überein. Dr. E., C., Dr. F. und K., welche Z. nach der Einlieferung ins Spital auf der Intensivstation betreute, war nichts aufgefallen, was auf eine Vergewaltigung hätte schliessen lassen. Vier Tage nach der Einlieferung ins Spital ging Z. wieder zur Arbeit. Im Mai beziehungsweise Juni 1997 unterzeichneten sie, X. und die Amtsvormundschaft den Lehrvertrag für die Ausbildung von Z. zur Hotelfachassistentin. Mit Schreiben vom 21. Juni 1997 teilte X. der Amtsvormundschaft mit, dass er auf kein neues Ausbildungsverhältnis mit Z. eintreten werde; sie habe das Vertrauen so oft missbraucht, dass er die daraus entstehenden Folgen und Kosten nicht mehr zu tragen bereit sei.

B.- Z. liess am 3. September 1997 durch ihre Rechtsvertreterin Straf- und Zivilklage gegen X. erheben. Sie warf ihm vor, er habe sie am Morgen des 23. April 1997 im Putzraum des Hotels L. vergewaltigt.
In der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Oktober 1997 erklärte Z., dass sie am 23. April 1997 zum Frühdienst eingeteilt gewesen sei. Sie sei um 06.40 Uhr im Hotel eingetroffen, habe wie üblich "Gipfeli" backen wollen, als sie von X. aufgefordert worden sei, mit ihm in den Putzraum zu gehen. Dort habe er sie bei geschlossenen Türen und unter Androhung von Schlägen
BGE 129 I 49 S. 51
gezwungen, sich ganz auszuziehen. Als sie nackt im Putzraum gestanden sei, habe er sich seine braune Hose und die Unterhose ausgezogen und ein Kondom übergezogen. Zuerst habe er sie auf die Brust, den Mund und auf den ganzen Körper geküsst. Er habe sie um die Taille gehalten, worauf sie ihm gesagt habe, sie wolle das nicht und werde sich wehren. Widerstand sei aber zwecklos gewesen, da keine Gäste und keine anderen Mitarbeiter dort gewesen seien. Aus Angst vor den angedrohten Schlägen habe sie sich rücklings auf den Boden gelegt. Sie habe es nicht gewollt und geweint, er habe aber immer weitergemacht und sei mit seinem Glied in sie eingedrungen. Sie habe einfach gemacht, was er gesagt habe, und sie habe gespürt, "dass es ihm gekommen ist". Sie habe auch sein Sperma im Kondom gesehen, als er aufgestanden sei. Wohin er das Kondom "geschmiert" habe, wisse sie nicht. Als er bereits angezogen gewesen sei, habe er zu ihr gesagt, sie solle nicht versuchen sich zu wehren. Als er den Raum verlassen habe, sei sie nackt auf dem Boden gelegen. Nachher könne sie sich an nichts mehr erinnern. Im Spital, wo sie wieder erwacht sei, sei ihr auf ihre Frage hin gesagt worden, dass sie ihre Kleider bei der Einlieferung getragen habe. Am Nachmittag desselben Tages habe sie mit ihrem damaligen Freund erstmals über das Vorgefallene gesprochen, und zwar detailliert. Sie sei seiner Aufforderung, mit den Ärzten darüber zu sprechen, nicht gefolgt, weil sie befürchtet habe, dass man ihr nicht glauben würde. Rund zwei Wochen später habe sie auch Frau Dr. H. über die Angelegenheit informiert. Diese habe ihr geraten, ihre Beiständin B. von der Amtsvormundschaft zu informieren. Davon habe sie aber ebenfalls abgesehen, und zwar wiederum, weil sie ihr sowieso nicht geglaubt hätte. Vier Tage nach dem Vorfall sei sie wieder zur Arbeit gegangen. Es sei für sie schwierig gewesen, X. zu begegnen; sie habe ihn nicht anschauen können. Er habe getan, wie wenn nichts gewesen wäre. Nach dem Vorfall vom 23. April 1997 habe sie den Lehrvertrag unterschrieben, welcher ihr von der Ehefrau X.s vorgelegt worden sei. Ende Juni 1997 sei sie dann in die Ferien verreist. Während dieser Zeit sei bei B. ein dreiseitiger Brief X.s eingegangen. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie nicht gut arbeite, immer Spezialwünsche habe und an den Wochenenden immer frei wolle; sie solle in eine Fabrik gehen, falls sie nicht bereit sei, im Gastgewerbe zu arbeiten. Als sie diesen Brief gesehen habe, habe sie sich entschlossen, sich zu wehren und sie habe Frau B. erzählt, was vorgefallen sei. Es sei ihr dann psychisch nicht mehr gut gegangen, und sie sei von Frau Dr. H. krankgeschrieben worden. Zusammen mit B. sei sie
BGE 129 I 49 S. 52
zur Beratungsstelle Opferhilfe gegangen und habe sich alsdann zu einer Anzeige entschlossen.
A., der damalige Freund der Klägerin, bestätigte, dass diese ihm auf der Intensivstation gesagt habe, dass "etwas Schlimmes passiert sei". Auf sein Nachfragen hin habe sie "völlig verängstigt" gesagt, X. habe sie vergewaltigt; sie sei "völlig durcheinander" gewesen und habe geweint.

C.- Mit Verfügung vom 28. April 1998 stellte das Bezirksgericht Sargans das Strafverfahren gegen X. mangels Erfüllung des Tatbestandes ein. Auf Beschwerde von Z. hin hob die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. August 1998 diese Verfügung ihrerseits wegen Unvollständigkeit der Strafuntersuchung auf. Der zuständige Untersuchungsrichter kam in der Folge zum Schluss, dass die Aussagen X.s und des Opfers kontrovers und teilweise unstimmig seien. Er überwies die Angelegenheit mit Verfügung vom 31. August 1999 "als Zweifelsfall" zur gerichtlichen Beurteilung.

D.- Auf Antrag der Staatsanwältin beschränkte sich das Bezirksgericht vorerst auf die Schuldfrage (Schuldinterlokut). Zufolge erheblicher Zweifel an der Schuld X.s sprach es diesen mit Urteil vom 15. September 2000 vom Vorwurf der Vergewaltigung frei.

E.- Gegen dieses Urteil erhob Z. am 11. Mai 2000 durch ihre Rechtsvertreterin Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. In der Folge wurde die Diplompsychologin Dr. G. beauftragt, die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Z. über die behauptete Vergewaltigung zu überprüfen. Das entsprechende Gutachten traf am 2. Juli 2001 beim Kantonsgericht ein.
Am 7. November 2001 sprach das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, X. schuldig der Vergewaltigung und bestrafte ihn mit 18 Monaten Zuchthaus. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Das Kantonsgericht ging in seiner Zusammenfassung davon aus, es bestünden keine Zweifel am Erlebnis bezüglich des von Z. geschilderten Sachverhalts.

F.- X. erhebt sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie auch Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Beschwerden beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut.
BGE 129 I 49 S. 53

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1. Das Kantonsgericht geht bei der Würdigung der Aussagen vorab davon aus, dass die Befragung verschiedener Personen, so der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie von ehemaligen Angestellten, von Ärzten und Krankenschwestern und eines langjährigen Hotelgastes, nichts Wesentliches für die zu beurteilende Frage nach der Täterschaft des Beschwerdeführers ergeben haben. Insbesondere gebe es auch keine Augenzeugen. Deshalb ordnete es ein "aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin (Klägerin) Z." an. Das Kantonsgericht führt verschiedene Gründe für diesen Beizug einer fachkundigen Gutachterin an: Zum einen handle es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine bereits in ihrer Kindheit mit Gewalt konfrontierte junge Frau, zum andern könne sie nur "spärlich" über Erlebtes erzählen, und sie sei wenig fähig, "sich verbal auszudrücken", beziehungsweise sie könne sich vor allem "in starker emotionaler Betroffenheit nicht verbal äussern". Es komme hinzu, dass sie die deutsche Sprache nicht vollends beherrsche, in ihr nicht "wirklich zu Hause" sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie unmittelbar nach der geltend gemachten Vergewaltigung in eine aktenmässig belegte tiefe Ohnmacht gefallen sei und sich nicht mehr habe erinnern können, was geschehen sei, als der Beschwerdeführer den Putzraum verlassen habe.
Das Kantonsgericht setzt sich ausführlich mit dem Gutachten Dr. G. auseinander:

1.1 Die Gutachterin habe zunächst die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin sowie ihre individuelle Fähigkeit, insbesondere ihre Zeugeneignung, geprüft. Demnach handle es sich bei der im Zeitpunkt der Begutachtung 22 Jahre alten Kosovarin um eine zurückhaltende, etwas antriebsarme, affektiv nicht sehr differenzierte, autoritätsgebundene sowie intellektuell und sozial nicht sehr eigenständige Frau, die den immer noch bestehenden Familienkonflikt nicht angemessen verarbeitet habe, und die nach dem Bruch der Beziehung zu A. etwas isoliert wirke. Mit ihrer intellektuellen Befähigung liege die Beschwerdegegnerin weit unter dem Durchschnitt. Vor allem verfüge sie nur über ein geringes sprachliches Ausdrucksvermögen; sie tue sich schwer, sich auf die Ebene der Vorstellung zu begeben. Trotzdem seien alle für die Aussagetüchtigkeit nötigen kognitiven Funktionen, wenn auch nicht besonders gut, so doch hinreichend ausgebildet.
BGE 129 I 49 S. 54

1.2 Das Gutachten - so das Kantonsgericht - widme sich sodann der inhaltlichen Analyse der auf Tonband aufgenommenen Aussagen der Klägerin. Hierbei komme die Gutachterin zum Schluss, dass der generelle Erlebnisbezug der Aussage der Beschwerdegegnerin über den gegen ihren Willen ausgeführten Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer aus aussagepsychologischer Sicht nicht ernsthaft bezweifelt werden könne. Diese Einschätzung ergebe sich aus der relativen Detailliertheit der Aussage und den inhaltlichen Besonderheiten, wie sie schwerlich als Ergebnis reiner Erfindung der intellektuell wenig wendigen und nicht sehr lebenserfahrenen Zeugin in Frage kämen.

1.3 Entgegen dem Einwand der Verteidigung komme die Gutachterin somit zu klaren und eindeutigen Schlüssen. Die entsprechenden Schilderungen seien trotz der festgestellten Schwäche im verbalen Ausdruck anschaulich sowie mit eigenen Wahrnehmungen und eigenpsychischen Bekundungen versehen. Auffallend seien auch die von der Gutachterin erwähnten Interaktionsschilderungen, hauptsächlich in Form von Gesprächswiedergaben, wie sie sich typischerweise in glaubwürdigen Vergewaltigunsbekundungen fänden. Weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit seien sodann die Gefühlsäusserungen der Beschwerdegegnerin bei ihrer Aussage, welche deutlich für eine nacherlebende Beteiligung sprächen. So weine sie des Öfteren, unmittelbar bevor oder während sie das Kerngeschehen thematisiere.

1.4 Daneben seien die qualitative und quantitative Detaillierung, insbesondere auch die Detaillierung typischer "Scharnierstellen" des Geschehens, Hinweis für den Erlebnisbezug des Berichtes. So habe die Beschwerdegegnerin zum Beispiel konstant berichtet, sie habe zwar das Kondom gesehen, das sich der Beschwerdeführer übergestreift habe, nicht aber den Akt des Überstreifens. Authentisch mute zudem der für erzwungenen Geschlechtsverkehr zwischen Personen mit beträchtlichem Sozial- und Autoritätsgefälle typische emotionskarge Ablauf der Beischlafshandlung an.

1.5 Für die Glaubwürdigkeit der Aussage spreche ferner, dass die Beschwerdegegnerin - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht versucht habe, diesen in ein besonders negatives und sich selbst in ein umso positiveres Licht zu rücken.

1.6 Ebenfalls deliktstypisch seien die Äusserungen des Opfers über die unmittelbare Zeit nach dem Geschehen: Sie habe im Spital "nur brüelet" und nach dem Spitalaustritt zwei Tage nichts essen können; auch als sie wieder arbeiten gegangen sei, habe sie sich oft schlecht gefühlt und immer Angst gehabt.
BGE 129 I 49 S. 55

1.7 In der Aussagepsychologie komme der Erstaussage eine besondere Bedeutung zu. Die Beschwerdegegnerin habe sich sehr wohl unmittelbar im Anschluss an das Geschehen, mithin im erstmöglichen Zeitpunkt, jemandem anvertraut und zwar - wie dies deliktstypisch sei - der im damaligen Zeitpunkt vertrautesten Person. Sie habe nämlich A., ihrem damaligen Freund, bereits auf der Intensivstation von der Vergewaltigung berichtet. Diese spontane und unmittelbare Mitteilung des Geschehens sei, wie auch das Gutachten hervorhebe, ein weiteres Kriterium für den Erlebnisbezug des Berichteten, sei doch die Sofortaussage "eine Reaktion des Opfers, die dem Erlebnis einer gewaltsamen Aggression im Intimbereich der Jugendlichen oder jungen Erwachsenen im allgemeinen sehr gut entspricht".

1.8 Der Beschwerdeführer unterstelle der Beschwerdegegnerin das Motiv der Rache. Weil er mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen sei, den zuvor abgeschlossenen Lehrvertrag aufgelöst und dies der Beiständin B. mitgeteilt habe, habe sie ihn "fälschlicherweise der Vergewaltigung beschuldigt". Rache als Motiv sei insbesondere deshalb auszuschliessen, weil die Beschwerdegegnerin bereits am 23. April 1997 auf der Intensivstation ihren damaligen Freund über das Vorgefallene informiert habe.

1.9 Im Weiteren lege das Gutachten dar, dass und warum sich die Beschwerdegegnerin nicht heftig zur Wehr gesetzt habe. Der nur verhalten geäusserte Widerstand und die Unfähigkeit, eine planvolle Gegenstrategie zu entwickeln, passe nicht nur zu dem für sie unvermuteten Vorgehen des Beschwerdeführers, sondern sei auch vor dem Hintergrund des Sozial- und Autoritätsgefälles zwischen den beiden Personen nachvollziehbar.

1.10 Es ergebe sich zwar eine "Dramatisierung" der eigenen Abwehr der Beschwerdegegnerin und damit auch des vom Beschwerdeführer angeblich ausgeübten Zwangs. Die Gutachterin habe aber diese Vermehrung der Belastungen im Aussageverlauf genauso wie die übrigen Inkonstanten in den einzelnen Aussagen (Inhalt der verbalen "Komplimente" im Vorfeld, Verbleib des Schlüssels, Küssen in der Einleitungsphase gegenüber Manipulation an der Brust, verbale Äusserungen nach dem Aufwachen im Krankenhaus) vor allem angesichts des grossen Zeitabstandes als unbedenklich erachtet.

1.11 Das Kantonsgericht hält zusammenfassend fest, die Schlussfolgerung der erfahrenen Gutachterin, der intellektuell wenig wendigen Klägerin wäre es nicht möglich gewesen, all die individuellen Besonderheiten und feinen Einzelheiten ohne reale Erlebnisbasis
BGE 129 I 49 S. 56
als erfundene Schilderung auszuprägen, sei überzeugend und nachvollziehbar. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, ein Obergutachten einzuholen. Weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch die Angaben der verschiedenen Zeugen vermöchten Zweifel am Erlebnisbezug des von der Klägerin geschilderten Sachverhalts zu begründen.
Das Kantonsgericht stützt den Schuldspruch im Wesentlichen allein auf dieses Gutachten ab.

2. Der Beschwerdeführer, der die ihm zur Last gelegte Tat stets bestritten hat, rügt, es handle sich bei dem durch das Kantonsgericht als Grundlage für die Beweiswürdigung beigezogenen Gutachten um ein Fehlgutachten. Die zu einem derartigen Gutachten unbedingt dazugehörenden Realkriterien seien nicht vorhanden, weshalb es als völlig unzureichend beurteilt werden müsse. Es stelle überhaupt keine genügende Grundlage für die Entscheidung des Kantonsgerichts dar. Damit sei der Grundsatz in dubio pro reo unmittelbar verletzt.
Er wirft dem Gutachten im Einzelnen vor, dass
- kein einziges Realkriterium als erfüllt gedeutet werden könne;
- es gravierende Widersprüche in der Kernhandlung der klägerischen Aussagen gebe, welche als Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung gelten könnten;
- sowohl Widersprüche, ein "lapsus linguae" und die mögliche Motivation für eine Falschaussage (Racheakt für seinen Kündigungsbrief oder allfällige Rechtfertigung für die Kündigung gegenüber der Vertreterin der Amtsvormundschaft) darauf hinwiesen, dass es sich bei den Aussagen der Beschwerdegegnerin über den sexuellen Missbrauch beziehungsweise die Vergewaltigung um eine Falschbezichtigung handeln könnte;
- die Hypothese, die Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdeführer beruhe auf einem tatsächlich erlebten sexuellen Missbrauch, aus aussagepsychologischer Sicht verworfen werden könne.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner ausführlichen Begründung die verschiedenen Aussagen der Beschwerdeführerin einander gegenüber. Er macht vor allem auch geltend, selbst im Gutachten seien erhebliche Zweifel angebracht worden. Dieses habe in seiner Zusammenfassung festgehalten, dass die Aussageentwicklung nicht ganz einheitlich sei und dass die Angaben über körperliche Zwangsmomente aus aussagepsychologischer Sicht ausdrücklich mit einem Vorbehalt versehen werden müssten. Allein diese gewichtigen
BGE 129 I 49 S. 57
Vorbehalte hätten den Richter zur Vorsicht ermahnen müssen und ihn zu einem Obergutachten motivieren sollen.

3. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden könne: Insoweit der Beschwerdeführer die abgewiesene Einvernahme von beantragten Zeugen rüge, sei die Beschwerde nicht hinreichend begründet; insoweit das Glaubhaftigkeitsgutachten kritisiert werde, handle es sich um im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige Noven. Dies gelte insbesondere für das nach der kantonsgerichtlichen Verhandlung erstellte Parteigutachten von Frau I. und die aus diesem Gutachten unverändert in die Beschwerdeschrift übernommenen Argumente.
Der Beschwerdeführer bringt die aus dem Gutachten I. übernommenen Einwände gegen die Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Beschwerdegegnerin erstmals vor Bundesgericht vor. Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 99 Ia 113 E. 4a; BGE 113 Ia 407 E. 1 S. 408; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 ff.). Es sind jedoch solche neuen Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 370 f.).
Das angefochtene Gutachten wurde erst im Hinblick auf die kantonsgerichtliche Verhandlung eingeholt. Das Kantonsgericht hat den Schuldspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen allein auf dieses Gutachten abgestützt. Damit musste der Beschwerdeführer nicht rechnen. Angesichts dieser besonderen Sachlage ist es zulässig, Argumente, welche gegen die Qualität des Gutachtens sprechen, erst im bundesgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

4. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Auf Begutachtungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzugreifen. Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (Art. 249 BStP [SR 312.0]). Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige
BGE 129 I 49 S. 58
Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn das Urteil sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (vgl. BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen).

5. Im erwähnten Entscheid setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit den fachlichen Standards für die Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch auseinander. Diese Standards gelten grundsätzlich auch für die Abklärung des Wahrheitsgehaltes von erwachsenen Zeugen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und
BGE 129 I 49 S. 59
Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu unter anderem GÜNTER KÖHNKEN, Methodik der Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Jörg Fegert [Hrsg.], Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, Fachliche Standards im juristischen Verfahren, Neuwied 2001, S. 29 ff.; VOLKER DITTMANN, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch aus psychologisch-psychiatrischer Sicht, in: Bauhofer/Boll/Dittmann/Niggli [Hrsg.], Jugend und Strafrecht, Chur/Zürich 1998; derselbe, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997 S. 28 ff.; RENATE VOLBERT, Standards der psychologischen Glaubhaftigkeitsdiagnostik, in: Hans-Ludwig Kröber/Max Steller [Hrsg.], Psychologische Begutachtung im Strafverfahren - Indikationen, Methoden und Qualitätsstandards, Darmstadt 2000, S. 113 ff.; zustimmend auch MARKUS HUG, Glaubhaftigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegenüber Kindern, in: ZStrR 118/2000 S. 38/39; ARNULF MÖLLER/PHILIPPE MAIER, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtung im Strafprozess, in: SJZ 96/2000 S. 249 ff., insbesondere S. 251 ff.; MAIER/MÖLLER, Begutachtungen der Glaubhaftigkeit in der Strafrechtspraxis - Ergebnisse einer Studie über Glaubwürdigkeitsgutachten vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: AJP 2002 S. 682 ff.).

6. Im Lichte dieser Ausführungen, der zitierten Literatur und der Rechtsprechung ist in Bezug auf das aussagepsychologische Gutachten von Frau Dr. phil. G. Folgendes festzuhalten:

6.1 Die erste Einvernahme mit der Beschwerdegegnerin erfolgte am 17. Oktober 1997, mithin ein halbes Jahr nach der angeblichen Vergewaltigung. Einvernehmende Person war die Leiterin des Bezirksamtes Unterrheintal. Anwesend war eine Vertreterin der Beratungsstelle Opferhilfe als Vertrauensperson. Die Aussage wurde weder auf Video noch auf Tonband aufgezeichnet. Es wurde auch kein eigentliches Wortprotokoll aufgenommen, vielmehr wurden die Aussagen der wenig sprachgewandten Beschwerdegegnerin in ein Amts-Hochdeutsch übersetzt. Gleiches gilt von der zweiten Einvernahme vom 7. Juni 1999, bei welcher die Beschwerdegegnerin wiederum von der Leiterin des Bezirksamtes Unterrheintal sowie der im Zimmer anwesenden Rechtsanwältin einvernommen wurde; der Anwalt des Beschwerdeführers und der Untersuchungsrichter befanden sich im Nebenraum. Auf Grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen kommt der Erstaussage indessen eine entscheidende Bedeutung zu. Die akribische Rekonstruktion der
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Entstehungsgeschichte einer Aussage, besonders der Umstände der Erstbekundung, der so genannten Geburtsstunde der Aussage, ist unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse (MAX STELLER/RENATE VOLBERT, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Max Steller/Renate Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997, S. 24/25; DITTMANN, a.a.O., 1998, S. 245; HUG, a.a.O., S. 39). Deshalb ist ein bloss stichwortartiges oder zusammenfassendes Protokoll der Erstaussage ungenügend. Aussageniederschriften, bei denen Äusserungen, die ein Kind in Mundart getan hat, in Erwachsenenschriftdeutsch umgesetzt werden, sind für eine Aussageanalyse praktisch wertlos (DITTMANN, a.a.O., 1998, S. 249). Mit diesen methodischen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass durch suggestive Befragungstechniken verursachte Verfälschungen der Erinnerung und damit der Aussagen kindlicher Zeugen vom Gutachter entdeckt werden können.
Anders verhält es sich zwar grundsätzlich bei erwachsenen Zeugen, deren falsche Aussagen in der Regel bewusste Falschaussagen sind. Höhere Anforderungen an die Dokumentation von Erstaussagen und an die Darstellung der Aussagengenese sind jedoch unter anderem auch für erwachsene Zeugen zu stellen, wenn deren sprachliches Ausdrucksvermögen nur mangelhaft entwickelt ist und die - wie vorliegend - in der neuen Sprache nicht wirklich zu Hause sind. Dasselbe gilt, wenn sich ernsthafte Zweifel am Erinnerungsvermögen eines Zeugen aufdrängen.
Die anlässlich der Ersteinvernahme protokollierten Aussagen kontrastieren denn auch mit der von der Gutachterin im Original wiedergegebenen Redeweise der Beschwerdegegnerin erheblich. Es liegt mit andern Worten eine Ersteinvernahme vor, die sich für eine aussagepsychologische Beurteilung nur bedingt eignet; die meisten Realkriterien sind hier gar nicht überprüfbar: Die zu beurteilende Aussage soll aber ein originäres "Produkt" des Aussagenden darstellen, weshalb die Rekonstruktion der Entstehungsbedingungen einer Aussage und ihre weitere Entwicklung wichtige Bestandteile der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung sind (HUG, a.a.O., S. 39, mit Hinweisen). Bis zur nächsten dokumentierten Aussage vergingen über eineinhalb Jahre, und das aussagepsychologische Gutachten wurde knapp vier Jahre nach der Ersteinvernahme erstellt. Das Gutachten ist insbesondere deshalb problematisch, weil die Expertin sich im Wesentlichen auf ihre eigene Exploration stützt. Das nach so langer Zeit nach der vorgeblichen Tat gewonnene Aussagematerial eignet sich als Grundlage für eine aussagepsychologische
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Begutachtung jedoch nur sehr bedingt. Dies wie auch die für eine Begutachtung mangelhafte Qualität der früheren Aussagen hätten im Gutachten kritisch gewürdigt werden müssen.

6.2 Die Gutachterin selbst führt diverse Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Aussagen an, die sie aber pauschal "wegdiskutiert". Die vom Beschwerdeführer tabellarisch zusammengestellten Widersprüche in den verschiedenen Aussagen der Beschwerdegegnerin hätten aus fachlicher Sicht im Gutachten ausführlicher diskutiert werden müssen. So sagte die Beschwerdegegnerin ursprünglich, der Beschwerdeführer habe sie nicht geschlagen, aber mit Schlägen gedroht; später gab sie aber an, er habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben. Widersprüchlich sind ihrer Angaben auch hinsichtlich der Frage, ob sie sich selbst ausgezogen habe oder ob der Beschwerdeführer sie auszog. Einmal gab sie an, sich selbst auf den Boden gelegt zu haben, später sagte sie, der Beschwerdeführer habe sie gepackt und auf den Boden gedrückt. Widersprüchlich sind im Weiteren auch die Angaben der Beschwerdegegnerin zur Beschädigung ihres Büstenhalters. Die Gutachterin meint, die Widersprüche mit Gedächtnisprozessen erklären zu können. Ihre Schlussfolgerung ist jedoch deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht einzusehen ist, warum sich die Gedächtnisstörungen ausschliesslich auf die Widersprüche beziehen, während das eigentliche Kerngeschehen angeblich realitätsgerecht wiedergegeben wurde.

6.3 Das Gutachten erweckt den Eindruck, als sei die Gutachterin nicht bis zum Ende der Bewertung in ihrer oben dargestellten Hypothesenprüfung offen geblieben (VOLBERT, Standards, a.a.O., S. 139, fordert eine erkennbare Überprüfung relevanter Alternativhypothesen). Als problematisch erscheint zudem, dass sie das Ergebnis der Analyse voranstellt. Hierzu besteht weder eine stilistische Notwendigkeit noch ist dies didaktisch geschickt. Ihre Ausführungen zur Detailliertheit der Aussagen sind nicht überzeugend. So kann beispielsweise der Einbau der Handlung in einen bestimmten Ort hier nicht als Argument herangezogen werden, weil er das tägliche Arbeitsumfeld der Zeugin und Beschwerdegegnerin betrifft, welches diese ohnehin gut beschreiben kann. Die Beschwerdegegnerin und Zeugin ist ausserdem sexuell erfahren; nicht ausführlich genug diskutiert wird auch, dass ihr sexuelle Gewalt - wenn auch möglicherweise nicht bis zum vollendeten Geschlechtsverkehr - durch ihren Cousin zugefügt worden ist. Hier hätte im Einzelnen nachgefragt werden müssen, zu welchen Handlungen es dabei gekommen ist. Stattdessen begnügt sich die Gutachterin mit der Aussage, die
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Frage einer etwaigen Falschprojektion stelle sich nicht ernsthaft, weshalb auf eine eingehende Exploration der Zeugin zu diesem Punkt verzichtet werden könne. Auch die Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin wegen islamischer Religionszugehörigkeit Schwierigkeiten habe, das Kerngeschehen darzustellen, ist nicht überzeugend, hatte sie doch über längere Zeit eine aus eigener Initiative begonnene sexuelle Beziehung mit einem jungen Schweizer. Ein grösserer Teil der Detailschilderungen entstand ausschliesslich durch Nachfragen, so auch die von der Gutachterin als angebliches Charakteristikum genannte Schwierigkeit bei der Penetration, die erstmals jetzt - vier Jahre nach der angeblichen Tat - auf konkrete Nachfrage vorgebracht wird. In der Gedächtnispsychologie ist mehrfach belegt, dass in einem freien Bericht insgesamt sehr viel weniger unbeabsichtigte Erinnerungsfehler auftreten und dass Antworten auf geschlossene Fragen und auf Nachfragen hin stets die Gefahr der suggestiven Beeinflussung in sich bergen (STELLER/VOLBERT, a.a.O., S. 26).

6.4 Nicht ausreichend dargelegt ist sodann die Bedeutung der angeblichen Ohnmacht. Die Gutachterin - sie ist nicht Medizinerin - verkennt, dass eine retrograde Amnesie die gesamte Wiedergabe des vor dem angeblichen Drama liegenden Zeitraums betreffen kann, falls ernsthaft eine organische Hirnschädigung in Form einer Hirnerschütterung zu diskutieren ist (KLAUS FOERSTER/PETER WINCKLER, Forensisch-psychiatrische Untersuchung, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Untersuchung, 3. Aufl., 2000, S. 89/90; NORBERT NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., München 2000, S. 75, 138 und 139). Nicht ausreichend diskutiert sind weitere Differenzialdiagnosen. Wenn es sich um eine so genannte psychogene oder dissoziative Amnesie gehandelt hat, das heisst einen Bewusstseinsverlust auf Grund eines schwer traumatisierenden Erlebnisses, so kann dies durchaus zu Verfälschungen der Erinnerung führen (ANNELISE ERMER/VOLKER DITTMANN, Dissoziative Störungen (F44), in: Wolfgang Gaebel/Franz Müller-Spahn [Hrsg.], Diagnostik und Therapie psychischer Störungen, 2002, S. 520-523). Die Gutachterin hätte deshalb die Frage prüfen müssen, ob die Erinnerung der Beschwerdegegnerin möglicherweise durch ihre Ohnmacht verfälscht sein könnte.

6.5 Bezüglich der Entwicklung der Aussage weist die Gutachterin selbst auf problematische Aspekte hin (Abweichungen, Lücken und Widersprüche), ohne diese jedoch so detailliert darzustellen, wie dies der Beschwerdeführer tut. Die Tendenz zu im Aussageverlauf
BGE 129 I 49 S. 63
zunehmender Belastung wird wohl gesehen, aber nicht hinreichend kritisch gewürdigt. Die aussagepsychologischen Erklärungen für die nachträglichen Ergänzungen beziehungsweise Präzisierungen gehen alle nur in eine Richtung; die Hypothese einer möglichen Falschaussage wird nicht gleichwertig und ausführlich diskutiert.

6.6 Zur Aussageentstehung und zum Motivhintergrund hält die Gutachterin eine gezielte Vortäuschung für unwahrscheinlich. Zwar lasse der Umstand, dass die Zeugin die Vorwürfe erst öffentlich gemacht habe, als ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt worden war, an eine Rachehandlung denken. Lege man aber den Angaben der Zeugin diejenigen ihres damaligen Freundes zu Grunde, so zeige sich, dass sie die Vergewaltigung sofort einer Person ihres Vertrauens mitgeteilt habe. Die Gutachterin hält eine Vortäuschung bloss für unwahrscheinlich, schliesst sie somit nicht aus; sie selbst erwähnt die Möglichkeit einer Falschbezichtigung aus Rache.

7. Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Das Glaubhaftigkeitsgutachten ist methodisch mangelhaft. Die so genannte "Nullhypothese", dass die Zeugin und Beschwerdegegnerin derartige Angaben auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können, ist durch das Gutachten nicht widerlegt. Indem die Vorinstanz den Schuldspruch im Wesentlichen allein auf dieses Gutachten abstützt, verstösst sie gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Auf dieser Beweisgrundlage allein ist die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht haltbar. Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Unter anderem wegen des langen Zeitablaufs seit der vorgeblichen Tat erscheint es fraglich, ob die Mängel des Gutachtens durch Einholung eines Obergutachtens überhaupt noch behoben werden könnten. Nicht abgeklärt wurde im kantonalen Verfahren jedoch die Frage, ob die tiefe Ohnmacht, in welche die Beschwerdegegnerin am 23. April 1997 gefallen war, aus medizinischer Sicht durch eine Vergewaltigung verursacht worden sein könnte. Nicht hinreichend gewürdigt wurde die Aussage des Zeugen A., welcher bestätigte, dass ihn die Beschwerdegegnerin unmittelbar nach Spitaleintritt über die Vergewaltigung ins Bild setzte. Dasselbe gilt für das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin und - vor allem - des Beschwerdeführers. So blieben insbesondere die Motive für dessen mehrfache Falschaussagen wie auch für das Schreiben vom 21. Juni 1997 unaufgeklärt.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6 7

Referenzen

BGE: 99 IA 113, 113 IA 407, 127 I 38

Artikel: Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 249 BStP, Art. 32 Abs. 1 BV