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Regeste

Art. 49 Abs. 2 StGB; Zusatzstrafe bei ausländischen Strafurteilen; Bestimmung der Strafkompetenz bei Zusatzstrafen.
Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.4.1).
Die Strafkompetenz der Strafbehörden richtet sich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB nach der zu erwartenden Zusatz- und nicht nach der hypothetischen Gesamtstrafe (E. 1.4.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 2 StGB