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Regeste

Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB; Strafzumessung und Gesamtstrafe.
Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann nicht zu einer Höchststrafe führen, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre (E. 8.2.3).
Eine Straferhöhung wegen "Missbrauch des Gastrechts" verletzt Bundesrecht. Ebenso wenig darf straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter, sei er Schweizer oder Ausländer, Sozialhilfe erhält (E. 8.3.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB