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Regeste

Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 AHVG.
Die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge sind - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung - auf allen Entgelten zu erheben, die für eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden, während welcher der Arbeitnehmer der Beitragspflicht unterworfen war (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 AHVG