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Regeste

Art. 41bis Abs. 3 AHVV.
Unter der Beitragsnachzahlung im Sinne der lit. c dieser Bestimmung ist nur die im Rahmen des Art. 25 Abs. 5 AHVV nach Eingang der endgültigen Steuermeldung und aufgrund einer definitiven Beitragsberechnung angeordnete Nachzahlung zu verstehen.
Dagegen fällt die Nachzahlung von Beiträgen, die im ausserordentlichen Verfahren provisorisch festgelegt und für ein vorangegangenes Kalenderjahr eingefordert werden, unter lit. b dieser Bestimmung.

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Referenzen

Artikel: Art. 41bis Abs. 3 AHVV, Art. 25 Abs. 5 AHVV