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Regeste

Art. 2 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI und Ziff. 10.05* HVI Anhang.
Erfolgt ein Gesuch um Übernahme invaliditätsbedingter Abänderungen an Motorfahrzeugen nach Ablauf einer sechsjährigen Frist seit dem letzten Umbau und wurden solche Abänderungen anlässlich eines Wagenwechsels tatsächlich vorgenommen, so hat die Invalidenversicherung diese Kosten zu vergüten, ohne dass ein Nachweis der objektiven Notwendigkeit des Wagenwechsels zu erfolgen hat (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI