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Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
Ambulante Behandlung.
Als solche kommt nur eine vom Arzt oder unter ärztlicher Kontrolle durchgeführte Behandlung in Betracht, nicht hingegen eine bloss fürsorgerische Betreuung.
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Artikel: Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB