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Regeste

Art. 21 Abs. 2 VRV; Güterumschlag in der blauen Zone.
Für den Güterumschlag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VRV hat der Fahrzeugführer wenn möglich vorhandene Parkfelder zu benützen. Er ist dabei, sofern unbedingt notwendig, nicht an die zulässige Parkzeit gebunden, soweit diese nicht deutlich überschritten wird (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 2 VRV