Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 95 Abs. 2 VStrR.
Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so dürfen dem Beschuldigten die Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht hat. Dass objektive Verdachtsgründe die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten, genügt nicht.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 95 Abs. 2 VStrR