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Regeste

Art. 80 VStrR. Rechtsmittelfristen für die Verwaltung.
Die im Verfahren vor dem kantonalen Gericht gemäss Art. 73 ff. VStrR beteiligte Verwaltung muss die kantonalen Rechtsmittel innert der im kantonalen Recht festgesetzten Fristen einreichen. Die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gemäss Art. 80 Abs. 2 VStrR gilt lediglich für den Bundesanwalt.

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Referenzen

Artikel: Art. 80 VStrR, Art. 73 ff. VStrR, Art. 80 Abs. 2 VStrR