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Regeste

Ersatzanschaffungen (Art. 196 Abs. 2 ZGB).
Werden vom Ehemann aus seinem eingebrachten baren Geld, den andern vertretbaren Sachen und den Inhaberpapieren, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, Anschaffungen gemacht, so ist fraglich, ob die angeschafften Vermögenswerte wiederum als eingebrachtes Gut vermutet werden können. Frage offen gelassen.

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Referenzen

Artikel: Art. 196 Abs. 2 ZGB