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Regeste

Art. 22ter BV; Festsetzung von Baulinien für einen Seeuferweg.
1. Kognition des Bundesgerichtes (E. 2).
2. Grundsatz der ufernahen Wegführung, allgemeine Anforderungen an den konkreten Baulinienverlauf, Spielraum der Planungsbehörden (E. 3).
3. Keine Eigentumsverletzung, wenn es die Baulinien in Anbetracht des Niveauunterschiedes zwischen Garten und Weg sowie des nötigen Freiraumes für die Anlage erlauben, eine zumutbare, auch die Privatsphäre respektierende Wegführung zu realisieren (E. 4).
4. Eigentumsverletzung,
- wenn Baulinien bestehende zonenkonforme Gewerbebauten durchschneiden, das Wegprojekt aber mit einem Steg befriedigend gelöst werden kann (E. 5a-c);
- wenn Baulinien für einen Uferweg von 2 bis 3,5 Metern Breite rund die Hälfte einer grösseren Parzelle belasten, ohne dass die Notwendigkeit dieser Belastung durch generelle Projektstudien näher belegt ist, und wenn die Baulinie einer Freihaltezonenfestsetzung gleichkommt (E. 5d und f).

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Artikel: Art. 22ter BV

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