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Art. 187 Abs. 2 StGB: qualifizierte Notzucht.
- Art. 187 Abs. 2 StGB setzt den Einsatz eines Mittels durch den Täter voraus, das die Widerstandsfähigkeit der Frau vor dem Beginn des Beischlafs gebrochen hat.
- Der qualifizierten Notzucht macht sich schuldig, wer sein Opfer im abgeschlossenen Personenwagen zurückhält, ihm androht, ein Messer zu zücken, und ihm den Hals zudrückt, sobald es Widerstand zu leisten versucht.
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Artikel: Art. 187 Abs. 2 StGB