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Regeste

Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot bei der Ausschaffungshaft.
Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Behörden während mehr als zwei Monaten keine konkreten Vorkehrungen mehr im Hinblick auf die Ausschaffung treffen und die Verzögerung nicht auf ein Verhalten der ausländischen Behörden oder des Betroffenen selber zurückzuführen ist (E. 3a). Ein Hungerstreik lässt das Beschleunigungsgebot grundsätzlich nicht dahinfallen (E. 3b).

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Artikel: Art. 13b Abs. 3 ANAG