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Regeste

Art. 277bis BStP, Art. 303 Ziff. 1 StGB.
1. Ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt habe, ist Tatfrage (Erw. 1).
2. Überprüfungsbefugnis des Kassationshofes. Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf Rechtsfragen, die weder im kantonalen Verfahren noch in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen worden sind (Erw. 2).
3. Wer während eines bereits im Gange befindlichen Strafverfahrens an der falschen Anschuldigung festhält, macht sich dadurch nicht nach Art. 303 StGB strafbar (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 277bis BStP, Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 303 StGB