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Regeste

Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 2 ZGB.
1. Umfang der Aufsichtskompetenz nach Art. 84 Abs. 2 ZGB (Erw. 3).
2. Der Ort des Sitzes einer Stiftung ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht allein entscheidend (Erw. 4).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 2 ZGB