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Regeste

Art. 80 Abs. 2 BPR; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen eines Referendums.
Gemäss der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung von Art. 80 Abs. 2 BPR ist gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen eines Referendums die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Daraus folgt, dass die gegen eine Verfügung über das Zustandekommen eines Referendums gerichtete Beschwerde unzulässig ist (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 80 Abs. 2 BPR