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Regeste

Art. 264 StGB. Tierqwälerei.
1. Begriff der argen Vernachlässigung (Erw. 2).
2. Arge Vernachlässigung eines Stieres, dem trotz erheblicher Verletzung während Wochen die nötige Pflege und Heilbehandlung versagt wird (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 264 StGB