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Regeste

Art. 52 und 73 Abs. 3 BVG; Art. 7 Abs. 1 GestG.
Richtet sich die Schadenersatzklage gegen mehrere Personen, ist das für eine beklagte Partei nach Art. 73 Abs. 3 BVG örtlich zuständige Gericht für alle Beklagten zuständig (E. 4).

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Artikel: Art. 52 und 73 Abs. 3 BVG, Art. 7 Abs. 1 GestG, Art. 73 Abs. 3 BVG