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Regeste

Art. 28 IVG: Statut des Strafgefangenen in der Invalidenversicherung; Rentenanspruch.
Ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bei Strafgefangenschaft oder bei einer andern Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges sistiert werden muss, beurteilt sich nach der Vollzugsart, welcher der Betroffene unterworfen ist.
Hingegen ist nicht massgebend, ob die Kosten des Unterhalts von der Allgemeinheit oder vom Versicherten zu tragen sind, weil sie eine Folge der Verurteilung oder der Massnahme darstellen und einen invaliditätsfremden Gesichtspunkt betreffen (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 IVG