Regeste
Anfechtungsklage nach Art. 287 SchKG.
Bei einer Abtretung zahlungshalber (Art. 172 OR) überwiegt unter Umständen der Zweck der Sicherstellung gegenüber dem Zweck der Tilgung. Alsdann ist in erster Linie Abs. 1 Ziff. 1 des Art. 287 SchKG anwendbar, daneben allenfalls auch Ziff. 2 daselbst (Erw.3).
Was ist unter einem üblichen Zahlungsmittel im Sinne der soeben erwähnten Ziff. 2 zu verstehen? (Erw. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 287 SchKG, Art. 172 OR