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Regeste

Art. 4 bis 6 MVG.
- Macht der Versicherte einen Rückfall oder Spätfolgen einer im Dienst in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigung geltend, so haftet die Militärversicherung nach Art. 4 und 5 MVG, wenn zwischen Rückfall oder Spätfolgen und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Erw. 2).
- Der natürliche Kausalzusammenhang beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und 5 MVG