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Regeste

Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2 SchKG).
Wo das kantonale Recht eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde vorsieht, haben diese den Instanzenzug von Bundesrechts wegen zu beachten. Die obere Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht befugt, eine Beschwerde als erste und einzige kantonale Instanz zu beurteilen.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 2 SchKG