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Regeste

Ehescheidung. Entehrendes Verbrechen. Art. 139 ZGB.
Ein Ehegatte kann ein entehrendes Verbrechen des andern nur dann als Scheidungsgrund anrufen, wenn ihm wegen dieses Verbrechens die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Der Richter entscheidet in Würdigung der Umstände des einzelnen Falles.

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Referenzen

Artikel: Art. 139 ZGB