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Regeste

Lieferung von Armierungseisen, Bauhandwerkerpfandrecht.
1. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Sinn und Umfang des Anspruches auf Pfandbestellung (E. 2).
2. Für einen bestimmten Bau angefertigte Armierungseisen sind als Werklieferungen, unbearbeitete Eisen oder Lagerwaren dagegen als blosse Materiallieferungen anzusehen (E. 3).
3. Gemischte Lieferungen gelten gesamthaft als Werklieferungen und geben daher Anspruch auf Pfandbestellung, wenn nichts anderes vereinbart worden oder die Ausscheidung unterblieben ist (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB