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Regeste

Art. 55 Abs. 1 lit. c OG.
Gesetzliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Wer eine Berufung und eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit einer im wesentlichen übereinstimmenden Begründung versieht, setzt sich dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsmitteln aus.

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Referenzen

Artikel: Art. 55 Abs. 1 lit. c OG