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Regeste

Mit der Berufung an das Bundesgericht kann entgegen BGE 49 II 151 auch im Falle der Entziehung der elterlichen Gewalt nicht gerügt werden, dass der Entscheid der Vorinstanz kantonale Verfahrensvorschriften verletze.
Das kantonale Recht kann für die Entziehung der elterlichen Gewalt ein Verwaltungsverfahren vorsehen und hat ausschliesslich darüber zu bestimmen, ob die zuständigen Behörden auf Informationsberichte abstellen dürfen oder die Gewährspersonen als Zeugen verhören müssen.
Fehlen einer den Anforderungen von Art. 55 lit. c OG genugenden Berufungsbegründung.

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Referenzen

Artikel: Art. 55 lit. c OG