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Wechselbetreibung und beneficium excussionis realis ( Art. 41 und 177 Abs. 1 SchKG ).
Der Grundsatz des beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1bis SchKG) ist in der Wechselbetreibung nicht anwendbar. Der Schuldner kann daher nicht mit Beschwerde die Vorausverwertung des Pfandes verlangen (E. 4).
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