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Regeste

Art. 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV.
- Die Ausgleichskasse kann - abgesehen von den Fällen der Meldepflichtverletzung - die Ausrichtung der Versicherungsleistung einstellen, wenn sie im Revisionsverfahren die Dokumente nicht erhält, deren Auflage sie innert einer bestimmten Frist unter Androhung des Leistungsentzuges verlangt hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1).
- Diese Einstellung ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Verwaltung die gesamte für die Beurteilung nötige Dokumentation verlangt hat: es genügt, dass sie die Auflage der grundlegenden Dokumente verlangt hat, die geeignet sind, über die materiellen Ansprüche des Versicherten zu befinden, wobei sie die Möglichkeit hat, später nötigenfalls ergänzende Angaben anzufordern (Erw. 2).
- Die weitere Verwaltungsverfügung, welche die Ausgleichskasse erlassen muss, wenn die verlangte, bisher fehlende Dokumentation eingereicht ist, kann ihre Wirkungen zeitlich höchstens bis zum Datum der Einstellung entfalten, das in der mit Resolutiv-Bedingung versehenen Verfügung festgesetzt worden ist (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV