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Regeste

Bevormundung wegen Freiheitsstrafe. Art. 371 ZGB. Veröffentlichung dieser Massnahme. Art. 375 ZGB. Gegenstand der Berufung an das Bundesgericht. Art. 44 lit. c OG.
1. Darf die Bevormundung nach Art. 371 ZGB wegen besonderer Interessen des Strafgefangenen unterbleiben?
- jedenfalls nicht, wenn nicht in persönlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Aufgaben eines Vormundes völlig ausser Betracht fallen. (Erw. 1-3).
2. Die Veröffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB unterliegt nicht der Berufung an das Bundesgericht. Art. 44 lit. c OG. (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 371 ZGB, Art. 375 ZGB, Art. 44 lit. c OG