Regeste
Eisenbahnhaftpflicht, Verjährung.
Die Ansprüche gegen die Bahnunternehmung aus Bahnunfällen verjähren nach der hierfür ausschliesslich massgebenden Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 EHG in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an, selbst wenn sie mit Unfallfolgen begründet werden, von denen der Verunfallte erst nach Ablauf dieser Frist Kenntnis erhalten hat.
Unterbrechung der Verjährung durch Betreibung oder Ladung zu einem amtlichen Sühnversuch (Art. 14 Abs. 2 EHG, Art. 135 Ziff. 2 OR).
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Artikel: Art. 14 Abs. 1 EHG, Art. 14 Abs. 2 EHG, Art. 135 Ziff. 2 OR