Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Eisenbahnhaftpflicht, Verjährung.
Die Ansprüche gegen die Bahnunternehmung aus Bahnunfällen verjähren nach der hierfür ausschliesslich massgebenden Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 EHG in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an, selbst wenn sie mit Unfallfolgen begründet werden, von denen der Verunfallte erst nach Ablauf dieser Frist Kenntnis erhalten hat.
Unterbrechung der Verjährung durch Betreibung oder Ladung zu einem amtlichen Sühnversuch (Art. 14 Abs. 2 EHG, Art. 135 Ziff. 2 OR).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 1 EHG, Art. 14 Abs. 2 EHG, Art. 135 Ziff. 2 OR