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Regeste

Art. 31 BV; Art. 9 des Beschlusses vom 7. Juli 1993 über die Ursprungsbezeichnungen der Walliser-Weine (AOC-Beschluss); System der vorgängigen Hinterlegung der Bescheinigung für Traubenernten, die zur Verarbeitung als Traubensaft bestimmt sind.
Der AOC-Beschluss sieht keine Mengenbeschränkung für die Produktion von Trauben vor, die zur Verarbeitung als Traubensaft bestimmt sind. Deren Produktion muss dennoch kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass die Ertragsgrenzen eingehalten werden, welche für die zur Weinherstellung bestimmten Trauben gelten (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 BV