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Regeste

Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG).
Der Beschluss der untern Aufsichtsbehörde, eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG anzuordnen, ist nicht ein blosser Zwischenentscheid in einem Beschwerde- oder Rekursverfahren, der nicht weiterziehbar wäre, sondern eine der Weiterziehung unterliegende Massnahme im Vollstreckungsverfahren selbst.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 ff. SchKG, Art. 9 VVAG