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Regeste

Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2 SchKG).
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die einen Nichteintretensentscheid einer unteren Aufsichtsbehörde aufhebt, ist von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sie darf die Beschwerde selbst behandeln (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2).

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Artikel: Art. 13 Abs. 2 SchKG