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Regeste

Zustellung des Zahlungsbefehls; Art. 72 SchKG.
Die Bescheinigung, an welchem Tage und an wen die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt ist, muss jener Betreibungsbeamte oder Angestellte des Betreibungsamtes ausstellen, der den Zahlungsbefehl tatsächlich übergeben hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 72 SchKG