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Regeste

Art. 16 Abs. 3, Art. 40 UVG: Zusammentreffen von Sozialversicherungsleistungen.
Bei der Ermittlung der Überentschädigung nach Art. 40 UVG sind auch Zeiten in die gemäss Rechtsprechung vorzunehmende Globalrechnung (BGE 117 V 394) einzubeziehen, während welchen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 UVG Taggelder der Invalidenversicherung anstelle jener der Unfallversicherung ausgerichtet wurden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 117 V 394

Artikel: Art. 16 Abs. 3, Art. 40 UVG, Art. 40 UVG