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Art. 13c Abs. 4 ANAG; Frist für die Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs bei der Ausschaffungshaft.
Kann auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist von acht Arbeitstagen für die Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs verzichtet werden? Voraussetzungen, unter denen von einem solchen Verzicht auszugehen ist (E. 2 und 3).
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Artikel: Art. 13c Abs. 4 ANAG