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Regeste

Art. 90 Ziff. 2 und 35 Abs. 2 SVG; grobe Verkehrsregelverletzung durch vorschriftswidriges Überholen.
Das blinde "Anhängen" an einen Überholenden ist gefährlich und verboten (E. 1b, Bestätigung der Rechtsprechung). Wer sich nachts bei nasser Fahrbahn auf einer relativ schmalen Strasse einem vor ihm fahrenden Auto beim Überholen anschliesst, ohne sich über die erforderliche Überholstrecke Gedanken zu machen, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung (E. 1c).

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Referenzen

Artikel: Art. 90 Ziff. 2 und 35 Abs. 2 SVG